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I. Geltung Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens
erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AVLH, und zwar unabhängig von der Art des Rechtsgeschäftes.
Sämtliche unserer privatrechtlichen Willenserklärungen sind auf Grundlage dieser AVLH zu verstehen.
Entgegenstehende oder von unseren AVLH abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an,
es sei denn, wir hätten schriftlich und ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.
Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren
AVLH abweichenden Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung
auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.
II. Vertragsabschluss a) Unsere Anbote verstehen sich unverbindlich und
freibleibend. Von diesen AVLH oder anderen unserer schriftlichen Willenserklärungen abweichende
mündliche Zusagen, Nebenabreden und dergleichen, insbesondere solche, die von Verkäufern,
Zustellern, etc, abgegeben werden, sind für uns nicht verbindlich. Der Inhalt der von uns
verwendeten Prospekte, Werbeankündigungen etc wird nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass
darauf ausdrücklich Bezug genommen wurde. b) Jeder Auftrag bedarf zum
Vertragsabschluss einer Auftragsbestätigung. Das Absenden oder Übergeben der vom Kunden bestellten
Ware bewirkt ebenfalls den Vertragsabschluss. Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der
Anbietende eine angemessene, mindestens jedoch achttägige Frist, ab Zugang des Angebotes daran
gebunden. Der Punkt II. a) gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
III. Preis Alle von uns genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich
vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Sollten sich die Lohnkosten zwischen
Vertragsabschluss und Lieferung aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder
innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen
oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte,
Fremdarbeiten, Finanzierung etc, verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu
erhöhen oder zu ermäßigen. Punkt III. gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
IV. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen a) Mangels gegenteiliger Vereinbarung
sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware bar zu bezahlen. Unsere Rechnungen
sind ab Warenübernahme zur Zahlung fällig. Ohne besondere Vereinbarung ist der Abzug eines
Skontos nicht zulässig. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten allfällige
Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einlangens
auf unserem Geschäftskonto als geleistet. b) Für den Fall des Zahlungsverzuges sind
wir ab Fälligkeit berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über der Sekundärmarktrendite/Bund
lt statistischem Monatsheft der Österreichischen Nationalbank zu verrechnen. Weitere Ansprüche,
wie insbesondere der Anspruch auf höhere Zinsen, aus dem Titel des Schadenersatzes bleiben
vorbehalten. Punkt IV. b) erster Satz gilt nicht bei Kreditgeschäften mit Verbrauchern.
V. Vertragsrücktritt a) Neben den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sind wir
auch bei Annahmeverzug (Pkt VII) oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Eröffnung des
Konkursverfahrens über das Vermögen eines Vertragspartners oder Abweisung eines Konkursantrages
mangels kostendeckenden Vermögens, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für den Fall des
Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz
von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu
begehren. b) Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs-
und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder
Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw Sicherstellungen zu fordern oder - gegebenenfalls
nach Setzung einer angemessenen Nachfrist - vom Vertrag zurückzutreten. c) Tritt der
Kunde - ohne dazu berechtigt zu sein - vom Vertrag zurück oder begehrt er unberechtigt seine
Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf der Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung
des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen
pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich
entstandenen Schaden zu bezahlen.
VI. Mahn- und Inkassospesen Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Kunde die uns entstehenden
Mahnspesen in Höhe von pauschal € 9,00 zuzüglich Porto pro erfolgter Mahnung sowie für die
Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 3,70 zu
ersetzen. Darüber hinaus sind uns alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn-
und Inkassospesen zu ersetzen, zB die eines Inkassoinstitutes, wobei maximal die Vergütung gebührt,
die sich aus der Verordnung des BMwA über Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen
ergibt. Punkt VI. 2. Satz gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
VII. Lieferung, Transport, Annahmeverzug a) Unsere Verkaufspreise beinhalten
keine Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Auf Wunsch werden jedoch diese Leistungen
gegen gesonderte Zahlung von uns erbracht bzw organisiert. Dabei werden für Transport bzw
Zustellung die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag,
mindestens jedoch die am Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der
gewählten Transportart in Rechnung gestellt. Montagearbeiten werden nach Zeitaufwand berechnet,
wobei ein branchenüblicher Mannstundensatz als vereinbart gilt. b) Hat der Kunde die
Ware nicht wie vereinbart angenommen (Annahmeverzug), sind wir berechtigt, die Ware entweder bei
uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem
Kalendertag in Rechnung stellen oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten
Gewerbsmanne einzulagern. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu
bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware
anderweitig zu verwerten. Handelt es sich um eine verderbliche Ware und ist Gefahr in Verzug,
sind wir bei Annahmeverzug berechtigt, die Ware ohne vorherige Androhung auf Rechnung des säumigen
Kunden selbst zu einem angemessenen Preis zu veräußern.
VIII. Gefahrenübergang Unbeschadet der gesetzlichen Regelungen geht die Gefahr des zufälligen
Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung jedenfalls mit der Übergabe an den Transporteur -
auch bei Lieferung frei Bestimmungsort - auf den Käufer über.
IX. Lieferfrist a) Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet,
sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist,
insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen
erfüllt hat. b) Wir sind berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen bis zu
einer Woche zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
X. Erfüllungsort Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.
XI. Geringfügige Leistungsänderungen Geringfügige oder sonstige für unsere Kunden zumutbare
Änderungen unserer Leistungs- bzw Lieferverpflichtung gelten vorweg als genehmigt. Dies gilt
insbesondere für durch die Sache bedingte Abweichungen (zB bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild,
Maserung und Struktur etc). Punkt XI. gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
XII. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht a) Gewährleistungsansprüche
des Kunden erfüllen wir bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach unserer Wahl entweder durch
Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung. Schadenersatzansprüche des
Kunden, die auf Behebung des Mangels zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der
Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind. b) Im Sinne der
§ 377 f HGB ist die Ware nach der Ablieferung unverzüglich, längstens aber binnen sechs Werktagen
zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns unverzüglich, längstens aber binnen drei
Werktagen nach ihrer Entdeckung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich
bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen drei Werktagen nach ihrer
Entdeckung, schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt
die Ware als genehmigt. Der Punkt XII. a) und b) gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
XIII. Schadenersatz a) Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen uns sind in
Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen von leichter bzw grober Fahrlässigkeit
hat der Geschädigte zu beweisen. b) Die Verjährungsfrist von
Schadenersatzansprüchen beträgt drei Jahre ab Gefahrenübergang. Die in diesen AVLH enthaltenen oder
sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch
neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird. c) Vor
Anschluss oder Transport von EDV-technischen Produkten bzw vor Installation von
Computerprogrammen ist der Kunde verpflichtet, den auf der Computeranlage bereits bestehenden
Datenbestand ausreichend zu sichern, andernfalls er für verloren gegangene Daten sowie für alle
damit zusammenhängenden Schäden die Verantwortung zu tragen hat. d) Punkt
XIII. a) 1. Satz gilt bei Verbrauchergeschäften nicht für Personenschäden und für Schäden an zur
Bearbeitung übernommenen Sachen. Punkt XIII. a) 2. Satz, b) 1. Satz gilt bei Verbrauchergeschäften
nicht.
XIV. Produkthaftung Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz sind
ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre
verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
XV. Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung a) Alle Waren und Sachen
werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser
Eigentum. b) Bei Zurückforderung bzw Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Sache durch uns liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich
erklärt wird. Bei Warenrücknahme sind wir - unbeschadet weiterer Ansprüche - berechtigt,
angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen. c) Sofern der
Erwerber die von uns gelieferten Waren oder Sachen vor Erfüllung sämtlicher unserer Forderungen
verarbeitet oder bearbeitet, erwirbt er dadurch nicht Eigentum daran. Wir erwerben Miteigentum an
der dadurch entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Waren zu den
anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Ver- oder Bearbeitung. d) Die unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Waren darf der Käufer weder verpfänden noch sicherungshalber
übereignen. Bei etwaigen Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der
Käufer verhalten, unser Eigentumsrecht geltend zu machen und uns unverzüglich zu verständigen.
e) Nur ein Unternehmer, zu dessen ordentlichen Geschäftsbetrieb der Handel mit den
von uns erworbenen Waren gehört, darf bis zur vollständigen Begleichung der offenen
Kaufpreisforderung über die Vorbehaltsware verfügen. f) Der Kunde trägt das
volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes
oder der Verschlechterung.
XVI. Forderungsabtretungen a) Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt
der Kunde uns schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder
Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen
zahlungshalber ab. Ist der Kunde mit seinen Zahlungen uns gegenüber in Verzug, so sind die bei ihm
eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Kunde diese nur in unserem Namen inne.
Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 VersVG bereits jetzt an
uns abgetreten. b) Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche
Zustimmung nicht abgetreten werden.
XVII. Zurückbehaltung Der Kunde ist bei gerechtfertigter Reklamation außer in den Fällen der
Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des
Bruttorechnungsbetrages berechtigt. Punkt XVII. gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
XVIII. Terminsverlust a) Soweit der Kunde seine Zahlungsverpflichtung in
Teilbeträgen abzustatten hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur
einer Rate sämtliche noch ausständigen Teilleistungen ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig
werden. b) Punkt XVIII. a) gilt bei Verbrauchergeschäften soweit wir unsere
Leistung vollständig erbracht haben, auch nur eine rückständige Teilleistung des Kunden mindestens
sechs Wochen fällig ist, und wenn wir den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von zumindest zwei
Wochen unter Androhung des Terminsverlustes gemahnt haben.
XIX. Rechtswahl, Gerichtsstand Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des
UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Die
Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Zur Entscheidung aller
aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich
zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig. Punkt XIX. letzter Satz gilt nicht bei
Verbrauchergeschäften.
XX. Datenschutz, Adressenänderung und Urheberrecht a) Der Kunde erteilt seine
Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mit enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses
Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.
b) Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw Geschäftsadresse
bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig
erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls
sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden. c) Pläne, Skizzen
oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und
dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten
Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.
XXI. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVLH ganz oder teilweise
unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der Bedingungen im
übrigen nicht.
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